Der vorrangige Einsatz von Sekundär- bzw. Recyclingbaustoffen sollte gesetzlich verankert sowie durch Einrichtung eines Systemes zu deren Überwachung und Durchsetzung sichergestellt werden.
Das Recycling von Bauprodukten spart Ressourcen und Treibhausgasemissionen. Eine feste (und steigende) Quote stellt sicher, dass eine wachsende Nachfrage für Ersatzbaustoffe entsteht. Dies macht wiederum das Recycling attraktiver3.
Die im August 2023 in Kraft getretene Ersatzbaustoffverordnung (EBV) soll das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Baustoffe umsetzen. Das Gesetzgebungsverfahren dauerte 16 Jahre.
Quelle: Sonderabfallwissen (2023)
Auch nach der neuen Ersatzbaustoffverordnung von 2023 gelten Ersatzbaustoffe rechtlich noch als "Abfall". Außerdem dürfen Recycling-Baustoffen nicht auf kiesigem Untergrund eingesetzt werden.
Quelle: BDE (2023)
(Mineralische) Ersatzbaustoffe sind z.B. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen oder Bodenaushub.
Quelle: Sonderabfallwissen (2023)
Rechtliche Grundlage
In Anlehnung an die Quote in § 14 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Bau- und Abbruchabfälle sollten in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) klare Quoten-Vorgaben für mineralische Recyclingbaustoffe ergänzt werden. Ein konkreter Vorschlag ist das Festlegen einer Quote für den Anteil der für den Einbau in technischen Bauwerken zu verwendenden Ersatzbaustoffen am Gesamtanteil der Baustoffe in einem neu zu schaffenden § 1a EBV.
Quelle: Ersatzbaustoffverordnung
Ausführliche Maßnahmenbeschreibung
Die Quote sollte am Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktualisierten Ersatzbaustoffverordnung bei zunächst 10 Prozent liegen. Um eine langfristige Steigerung zu veranlassen, wird für darauffolgende Zeitabschnitte eine höhere Quote bestimmt, z.B. alle fünf Jahre eine Erhöhung um weitere 10 Prozent.
Potentiale
Die Nutzung von Recyclingbaustoffen verringert den Abbau von Primärrohstoffen. Die dadurch ungenutzen Flächen und dortige Ökosysteme können so als natürliche CO2-Senken erhalten werden.
Quelle: Umweltbundesamt (2022)
Risiken
Wenn die Nachfrage nach Recyclingbaustoffen zu stark steigt, kann es aufgrund von fehlenden Sammel- und Recyclingstrukturen zu Engpässen bei der Verfügbarkeit kommen.
Quelle: Umweltbundesamt (2021)
Bauherren könnten Zweifel an der technischen Eignung oder Schadstofffreiheit von Ersatzbaustoffen haben, vor allem wenn diese rechtlich weiterhin als Abfall gelten.
Quelle: Umweltbundesamt (2021)
In der Umweltstation der Stadt Würzburg wurden ca. 650 m³ Recyclingbeton aus dem Abbruchmaterial einer Autobahnbrücke verbaut. Der recycelte Baustoff wurde auch für Sichtbetonflächen genutzt und erfüllt auch dort die ästhetischen Anforderungen.
Bei der früheren Bayernkaserne im Norden von München werden in einem Pilotprojekt ca. 0,6 Mio. Tonnen Abbruchmaterial direkt vor Ort als Gesteinskörnung für neue Wohngebäude verwendet. Die Vor-Ort-Nutzung spart Transportwege und Kosten für die Entsorgung, führt allerdings zu Herausforderung bei der Baustellenorganisation.
Bundesgesetzblatt (2023) Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 18. Juli 2023
Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung: 1. August 2023
Ursprüngliche Version: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021
Umweltbundesamt (2022) Stoffstrommanagement im Bauwesen. Accessed: 22. January 2024
Sonderabfallwissen (2023) Was regelt die neue Mantelverordnung? Accessed: 01. February 2024
Potrykus A, Zotz F, Aigner JF et al. (2021) Prüfung möglicher Ansätze zur Stärkung des Recyclings, zur Schaffung von Anreizen zur Verwendung recycelbarer Materialien und zur verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungskosten im Bereich der Bauprodukte. Umweltbundesamt
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) (2023) Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Accessed: 01. February 2024
Hoeft M (2022) Sachstand, Potenziale und Grenzen bei Recyclingbeton. Deutsche Bauzeitung (db 4|2022)
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen
Frau Christina-Johanne Schröder
Mitglied Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
In der Umweltstation der Stadt Würzburg wurden ca. 650 m³ Recyclingbeton aus dem Abbruchmaterial einer Autobahnbrücke verbaut. Der recycelte Baustoff wurde auch für Sichtbetonflächen genutzt und erfüllt auch dort die ästhetischen Anforderungen.
Bei der früheren Bayernkaserne im Norden von München werden in einem Pilotprojekt ca. 0,6 Mio. Tonnen Abbruchmaterial direkt vor Ort als Gesteinskörnung für neue Wohngebäude verwendet. Die Vor-Ort-Nutzung spart Transportwege und Kosten für die Entsorgung, führt allerdings zu Herausforderung bei der Baustellenorganisation.
Bundesgesetzblatt (2023) Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 18. Juli 2023
Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung: 1. August 2023
Ursprüngliche Version: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 9. Juli 2021
Umweltbundesamt (2022) Stoffstrommanagement im Bauwesen. Accessed: 22. January 2024
Sonderabfallwissen (2023) Was regelt die neue Mantelverordnung? Accessed: 01. February 2024
Potrykus A, Zotz F, Aigner JF et al. (2021) Prüfung möglicher Ansätze zur Stärkung des Recyclings, zur Schaffung von Anreizen zur Verwendung recycelbarer Materialien und zur verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungskosten im Bereich der Bauprodukte. Umweltbundesamt
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) (2023) Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Accessed: 01. February 2024
Hoeft M (2022) Sachstand, Potenziale und Grenzen bei Recyclingbeton. Deutsche Bauzeitung (db 4|2022)
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen