Die Kosten energetischer Sanierungen sollen nicht mehr nur von den Mieter:innen gezahlt, sondern gleichmäßig zwischen Vermieter:innen, Mieter:innen und Staat aufgeteilt werden, sodass sich die Warmmiete der Mieter:innen möglichst nicht erhöht und Vermieter:innen gleichzeitig nicht überfordert werden. Bei unzumutbarer Härte wird die Mieterhöhung über die Wohngeldkasse aus öffentlichen Mitteln gezahlt.
Mieterhöhungen bleiben moderat und Vermieter:innen gewinnen an Planungssicherheit, falls es zu Härtefällen kommt. Zusätzlich entsteht ein Anreiz für Vermieter:innen mögliche Fördermittel tatsächlich zu beantragen. Die Modernisierungsumlage wurde im Jahr 1974 eingeführt, als der Marktzins bei über 8 % lag und so können Vermieter:innen auch bei einer starken Absenkung die ursprünglich vorgesehene Rendite erreichen.
Ziel des Drittelmodells ist, dass sich die Warmmiete im Modernisierungsfall durch eine geringe Sanierungskostenumlage auf die Kaltmiete in Kombination mit eingesparten Heizkosten nicht erhöht.
Derzeit können Vermieter:innen die Kosten einer energetischen Sanierung zu 8 % pro Jahr auf die Miete umlegen, wobei die Erhöhung einen Betrag von 3 Euro/qm bzw. bei einer Miete von weniger als 7 Euro/qm einen Betrag von 2 Euro/qm in sechs Jahren nicht überschreiten darf. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anhebung der Miete auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, soweit die Kappungsgrenze von 20 % Mieterhöhung binnen drei Jahren nicht überschritten wird.
Die Modernisierungsumlage wurde im Jahr 1974 eingeführt, als der Marktzins bei über 8 % lag.
Rechtliche Grundlage
§ 559 (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) und § 559a (Anrechnung von Drittmitteln) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen entsprechend erweitert werden. Außerdem hat die Maßnahme Auswirkungen auf das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Baugesetzbuch (BauGB).
Ausführliche Maßnahmenbeschreibung
Eine gerechtere Aufteilung der Sanierungskosten lässt sich durch das bereits vielfach vorgeschlagene Drittelmodell1 2 – mit kleinen Modifizierungen – gewährleisten. Die Förderungen für Vermieter:innen sollen erhöht werden und müssen nicht mehr von der umzulegenden Investitionssumme abgezogen werden. Die Modernisierungsumlage sinkt auf 1,5 % (was ca. 3 % im heutigen System, d. h. bei Anrechnung der Förderungen, entspricht). Umlagefähig sollten nur Sanierungen sein, die den Endenergiebedarf des Gebäudes so absenken, dass es sich anschließend in Energieeffizienzklasse A befindet. Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle müssen die Standards des KfW EH 55 eingehalten sein. Bei unzumutbarer Härte wird die Mieterhöhung aus öffentlichen Mitteln gezahlt; dies soll über die Wohngeldkasse erfolgen.
Wird nur hinsichtlich energetischer Sanierung die Modernisierungsumlage abgesenkt, nicht jedoch hinsichtlich anderer Maßnahmen nach § 555b BGB, besteht jedoch die Gefahr, dass Vermieter:innen sonstige Modernisierungsmaßnahmen vorrangig durchführen, weil sie die dabei entstehenden Kosten in größerem Maße umlegen können. Dies wird verhindert, indem die Umlagemöglichkeit nach § 559 Abs. 1 BGB davon abhängig gemacht wird, dass zuvor Kosten für energetische Modernisierungsmaßnahmen in gleicher Höhe aufgewendet worden sind oder das Wohngebäude bereits mindestens Effizienzklasse A entspricht.
Hintergrund
Zusätzlich zur Schaffung einer Anreizwirkung zum Sanieren ist es erforderlich, die Kosten einer einmal durchgeführten energetischen Sanierung gerecht zu verteilen. Derzeit werden die Kosten als Folge der Umlagemöglichkeit nach § 559 BGB ausschließlich von den Mieter:innen getragen. Energetische Modernisierungen genießen in der Öffentlichkeit und bei Mieter:innen auch deshalb einen schlechten Ruf, weil sie in der Vergangenheit teilweise zu starken Mietsteigerungen und Verdrängung geführt haben.
Dieser gesetzliche Status Quo ist unter zahlreichen Gesichtspunkten problematisch: Die Modernisierungsumlage ist als Anreizinstrument für Sanierungen nicht zielsicher. Zum einen können auch die Kosten anderer als klimaschützender Modernisierungen (etwa der Einbau eines Fahrstuhls) umgelegt werden, sodass diese Maßnahmen zueinander in Konkurrenz stehen.3 Zum anderen richtet sich die Höhe der Umlage nicht nach der Qualität der Maßnahme und den durch die Mieter:innen erzielten Heizkosteneinsparungen sondern allein nach den Investitionskosten.3 Mieter:innen müssen die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen tragen, haben aber keinen Einfluss darauf, dass die effizientesten und kostengünstigsten Maßnahmen durchgeführt werden. Vermieter:innen können sogar ein Interesse daran haben, teure Maßnahmen durchzuführen, um von einer dauerhaften Mieterhöhung zu profitieren. Für Mieter:innen bedeutet die Umlagemöglichkeit eine dauerhafte Mieterhöhung, auch nachdem die Modernisierungskosten längst abbezahlt wurden. Schließlich kann eine Mieterhöhung von bis zu 3 Euro/qm für Mieter:innen bereits eine erhebliche Belastung darstellen, insbesondere in Märkten, die in den letzten Jahren bereits eine starke Mietpreissteigerung erlebt haben. Für Vermieter:innen ist von Nachteil, dass die Umlagemöglichkeit mit Unsicherheiten behaftet ist, weil Mieter:innen einen Härtefall nach § 559 Abs. 4 BGB geltend machen können.5
Zwar würden die Mieter:innen auch nach dem Drittelmodell die Modernisierungskosten abzüglich der Förderungen vollständig tragen – die Amortisation träte jedoch erst nach über 30 Jahren ein. Vermieter:innen würden an Planungssicherheit gewinnen, weil auch bei Vorliegen von Härtefällen ihre Kosten gedeckt wären. Müssen Fördermittel nicht mehr angerechnet werden, so bedeutet dies, dass Vermieter:innen einen Anreiz hätten, Fördermittel tatsächlich zu beantragen. Nach der derzeitigen Regelung ergibt sich für Vermieter:innen hingegen finanziell kein Unterschied zwischen der Beantragung von Förderungen und der Umlage auf die Mieter:innen. Wegen des Aufwands der Beantragung von Fördergeldern kann es aus Vermieter:innensicht sogar attraktiver sein, die Modernisierungskosten vollständig umzulegen.
Potentiale
Das Drittelmodell reduziert das Risiko für Vermieter, da in Härtefällen der Staat einspringt und die Rendite nicht geringer ausfällt.
Mit dem Drittelmodell werden Klimaschutz und Bezahlbarkeit beim Wohnen erreicht und einkommensschwache Haushalte vor Verdrängung durch steigende Mieten bei energetischen Modernisierungen geschützt.
Beim Drittelmodell werden die öffentlichen Haushalte zwar mit mehr als einem Drittel an den Modernisierungskosten beteiligt, profitieren aber in höherem Maß von den volkswirtschaftlichen Vorteilen der Energieeffizienz.
Risiken
Der aktuelle Vergleich mit dem Marktzins, als die Modernisierungsumlage vor etwa 50 Jahren eingeführt wurde, zeigt, dass auch ein neuer, geringerer Zinssatz in der Zukunft wieder zu einer suboptimalen Situation führen könnte.
Das Drittelmodell ist eine soziale Ausgleichsmaßnahme und reizt Sanierungen nicht direkt an, da weiterhin nur die Mieter:innen bei den Energiekosten sparen. Daher ist eine Kombination mit anderen Anreizen wie z.B. Sanierungspflichten oder der vollständigen Umlage des CO2-Preises auf die Vermieter:innen unverzichtbar.
Quelle: Holzmann (2023)
Wie eine mögliche Regelung in Deutschland aussehen könnte, zeigt der Anfang 2021 in den Bundestag eingebrachte Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Das Drittelmodell – Energetische Modernisierungen voranbringen – Gerecht und sozial ausgewogen“. Dieser Antrag wurde auf Anraten des Bauausschusses jedoch abgelehnt.
Faire Kostenverteilung bei energetischer Modernisierung – rechtliche Rahmenbedingungen einer Umwandlung der Modernisierungsumlage gemäß § 559 BGB in ein sozial gerechtes und ökologisches Instrument. Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin
Das Drittelmodell wird ab S. 23 ausführlich beschrieben und bewertet. Die Autor:innen kommen zu folgendem Fazit:
"Insgesamt können mit dem Drittelmodell zentrale offene Fragen des ökologischen Umbaus des Mietwohnungsbestands gelöst werden: Anreize für tatsächlich klimaschützende energetische Modernisierungen einerseits und eine faire Kostenverteilung andererseits können gewährleistet werden. Mit dem Drittelmodell werden Klimaschutz und Bezahlbarkeit beim Wohnen erreicht und einkommensschwache Haushalte vor Verdrängung durch steigende Mieten bei energetischen Modernisierungen geschützt." (S. 56)
Sozialer Klimaschutz in Mietwohnungen - Kurzgutachten zur sozialen und klimagerechten Aufteilung der Kosten bei energetischen Modernisierung im Wohnungsbestand. Im Auftrag vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland.
"Schon im Jahr 2012 wurde durch den BUND, den Deutschen Mieterbund und den Deutschen Naturschutzring die Grundidee des so genannten „Drittelmodells“ vorgestellt. Kosten und Nutzen sollen zwischen Mieter*innen, Vermieter*innen und Staat möglichst ausgewogen aufgeteilt werden. [...] Die vorliegende Studie stellt die Grundzüge des Drittelmodells vor, bezieht jedoch weitere Faktoren, die bei der Modernisierungsumlage eine Rolle spielen, wie Mietausfälle, Grundsteuern oder Restwerte in einem eigens entwickelten Rechenmodell ein. [...] Die Grundidee des Drittelmodells, eine gerechtere Kostenverteilung für alle Parteien, kann für alle untersuchten Fälle angewendet werden. Das gewünschte Ergebnis, die Auflösung des scheinbaren Widerspruchs zwischen Klimaschutz und sozialer Sicherheit, wird für die verschiedenen Akteur*innen erreicht. Die öffentlichen Haushalte werden zwar mit mehr als einem Drittel an den Modernisierungskosten beteiligt, profitieren aber in höherem Maß von den volkswirtschaftlichen Vorteilen der Energieeffizienz."
Wie passen Mieterschutz und Klimaschutz unter einen Hut?
"Das Drittelmodell propagiert nicht die paritätische Aufteilung der Kosten auf die drei Parteien, sondern vielmehr eine Anpassung und Neujustierung des aktuellen regulatorischen Rahmens, der diese drei Parteien in die Pflicht nimmt. Ganz konkret setzt sich diese Neujustierung aus den folgenden drei Kernpunkten zusammen: Zielgerichtete Fördermaßnahmen [...], Abfangen von Härtefällen [...] und Absenkung der Modernisierungsumlage auf 1,5 Prozent [...]"
Holzmann (2023) Mieter:innen und einkommensschwache Haushalte bei Energieeffizienz benachteiligt. Wirtschaftsdienst 103:192–197
Klinski, S. (2010). Energetische Gebäudesaniertung und Mietrecht - Hemmnisse und Reformüberlegungen. In: Zeitschrift für Umweltrecht - ZUR. H. 6/2010. S. 283 – 290
Deutscher Bundestag (2021) Antrag […] der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das Drittelmodell – Energetische Modernisierungen voranbringen – Gerecht und sozial ausgewogen
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen
Frau Christina-Johanne Schröder
Mitglied Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Wie eine mögliche Regelung in Deutschland aussehen könnte, zeigt der Anfang 2021 in den Bundestag eingebrachte Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Das Drittelmodell – Energetische Modernisierungen voranbringen – Gerecht und sozial ausgewogen“. Dieser Antrag wurde auf Anraten des Bauausschusses jedoch abgelehnt.
Faire Kostenverteilung bei energetischer Modernisierung – rechtliche Rahmenbedingungen einer Umwandlung der Modernisierungsumlage gemäß § 559 BGB in ein sozial gerechtes und ökologisches Instrument. Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin
Das Drittelmodell wird ab S. 23 ausführlich beschrieben und bewertet. Die Autor:innen kommen zu folgendem Fazit:
"Insgesamt können mit dem Drittelmodell zentrale offene Fragen des ökologischen Umbaus des Mietwohnungsbestands gelöst werden: Anreize für tatsächlich klimaschützende energetische Modernisierungen einerseits und eine faire Kostenverteilung andererseits können gewährleistet werden. Mit dem Drittelmodell werden Klimaschutz und Bezahlbarkeit beim Wohnen erreicht und einkommensschwache Haushalte vor Verdrängung durch steigende Mieten bei energetischen Modernisierungen geschützt." (S. 56)
Sozialer Klimaschutz in Mietwohnungen - Kurzgutachten zur sozialen und klimagerechten Aufteilung der Kosten bei energetischen Modernisierung im Wohnungsbestand. Im Auftrag vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland.
"Schon im Jahr 2012 wurde durch den BUND, den Deutschen Mieterbund und den Deutschen Naturschutzring die Grundidee des so genannten „Drittelmodells“ vorgestellt. Kosten und Nutzen sollen zwischen Mieter*innen, Vermieter*innen und Staat möglichst ausgewogen aufgeteilt werden. [...] Die vorliegende Studie stellt die Grundzüge des Drittelmodells vor, bezieht jedoch weitere Faktoren, die bei der Modernisierungsumlage eine Rolle spielen, wie Mietausfälle, Grundsteuern oder Restwerte in einem eigens entwickelten Rechenmodell ein. [...] Die Grundidee des Drittelmodells, eine gerechtere Kostenverteilung für alle Parteien, kann für alle untersuchten Fälle angewendet werden. Das gewünschte Ergebnis, die Auflösung des scheinbaren Widerspruchs zwischen Klimaschutz und sozialer Sicherheit, wird für die verschiedenen Akteur*innen erreicht. Die öffentlichen Haushalte werden zwar mit mehr als einem Drittel an den Modernisierungskosten beteiligt, profitieren aber in höherem Maß von den volkswirtschaftlichen Vorteilen der Energieeffizienz."
Wie passen Mieterschutz und Klimaschutz unter einen Hut?
"Das Drittelmodell propagiert nicht die paritätische Aufteilung der Kosten auf die drei Parteien, sondern vielmehr eine Anpassung und Neujustierung des aktuellen regulatorischen Rahmens, der diese drei Parteien in die Pflicht nimmt. Ganz konkret setzt sich diese Neujustierung aus den folgenden drei Kernpunkten zusammen: Zielgerichtete Fördermaßnahmen [...], Abfangen von Härtefällen [...] und Absenkung der Modernisierungsumlage auf 1,5 Prozent [...]"
Holzmann (2023) Mieter:innen und einkommensschwache Haushalte bei Energieeffizienz benachteiligt. Wirtschaftsdienst 103:192–197
Klinski, S. (2010). Energetische Gebäudesaniertung und Mietrecht - Hemmnisse und Reformüberlegungen. In: Zeitschrift für Umweltrecht - ZUR. H. 6/2010. S. 283 – 290
Deutscher Bundestag (2021) Antrag […] der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das Drittelmodell – Energetische Modernisierungen voranbringen – Gerecht und sozial ausgewogen
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen