Nach dem 2023 in Kraft getretenen Kostenaufteilungsgesetz wird je nach Emissionsintensität des Gebäudes ein Teil des CO2-Preises durch die Vermieter:innen getragen. Die CO2-Kosten sollen vollständig den Vermieter:innen auferlegt werden.
Mieter:innen haben keinen Einfluss auf eine Sanierung zur Reduzierung ihrer Energiekosten. Diese als Mieter-Vermieter-Dilemma bekannte Problematik ist in Deutschland von besonderer Relevanz, weil Wohnungen zu fast 55 % vermietet werden.2 Die noch bestehenden Einsparpotenziale bei der Heizenergie durch einen CO2-Preis sind gering; es kommt vor allem auf den allgemeinen energetischen Gebäudezustand an.1 Mit einer vollständigen Umlegung können die CO2-Kosten die volle Steuerungswirkung entfalten und Mieter:innen, die nichts am energetischen Zustand ihrer Wohnung ändern können, werden nicht zusätzlich belastet.
Mieter:innen haben ohnehin einen Anreiz zum sparenden Heizen, weil sie die übrigen Heizkosten tragen.
Verhaltensänderungen beim Heizen einzelner Bewohner:innen können nur max. 20% des Energieverbrauchs beeinflussen. Besonders kollektive Sparbemühungen der Bewohner:innen sind wirkungsvoll, da Wärme auch an benachbarte Wohnungen und aus ungedämmten Verteilungsleitungen abgegeben wird. Aber es kommt vor allem auf den Gebäudezustand (u.a. Wände, Fenster und Türen) an.
Quelle: UBA (2016)
Nach dem 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten müssen Vermieter:innen bereits bis zu 95% CO2-Kosten von Gebäuden in besonders schlechtem energetischen Zustand übernehmen.
Quelle: Bundesjustizministerium (2022)
Rechtliche Grundlage
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Quelle: Bundesjustizministerium (2022)
Ausführliche Maßnahmenbeschreibung
Bei vermieteten Wohnungen stehen besondere Hindernisse einer Steigerung der Sanierungsrate entgegen: Die Anreizwirkung höherer Energiekosten ist im Falle von Mietwohnungen wesentlich geringer als bei Eigentumswohnungen, da die Kosten einfach an die Mieter:innen weitergegeben werden.
Doch allein die Vermieter:innen können die über Gebäudedämmung und vor allem Heizungsaustausch entscheiden. Daher sollte es keine Aufteilung der CO2-Kosten geben.
Perspektivisch ist darüber nachzudenken, ob auch ein Grundkostenanteil der Heizkosten bei besonders schlechtem energetischen Zustand durch die Vermieter:innen übernommen werden sollte, um den Anreiz zur Sanierung weiter zu erhöhen.
Hintergrund
Anfang 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden die Vermieter:innen verpflichtet, einen Teil der CO2-Kosten für den Einsatz fossiler Brennstoffe zu übernehmen. Der Anteil der Kostenübernahme richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes (gemessen in Kilogramm (kg) pro Quadratmeter (m²) Wohnfläche), wird in zehn Stufen unterteilt und beträgt 0 bis 95 Prozent. Im Gesetz wird zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden: Bei Letzteren gilt zunächst pauschal eine hälftige Aufteilung und 2025 soll ein ähnliches Stufenmodell eingeführt werden. Versorgt sich ein Mieter selbst mit Wärme, so hat er einen Anspruch darauf, sich einen Teil der CO2-Kosten erstatten zu lassen.5
Quelle: Bundesjustizministerium (2022)
Potentiale
Durch die Kostenübernahme der Vermieter:innen wird verhindert, dass eine steigende CO2-Bepreisung, die aus Klimaschutzgründen wichtig ist, nicht von denjenigen getragen werden, die sowieso schon wenig Geld haben und noch dazu nicht für den Zustand ihrer Wohnung verantwortlich sind.
Quelle: Keimeyer et al. (2020)
Risiken
Da Vermieter:innen in einer systematisch machtvolleren Position sind, könnten Mieter:innen ihren Anspruch nicht verstehen bzw. sich auch dann nicht beschweren, wenn die CO2-Kosten trotz gegenteiliger gesetzlicher Regelungen an sie weitergegeben werden. Vor allem wenn sie in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt befürchten müssen ihre Wohnung zu verlieren.
Quelle: GermanZero
Umweltbundesamt (2016): Informative und transparente Heizkostenabrechnung als Beitrag für den Klimaschutz
Statistisches Bundesamt (2019): Statistisches Jahrbuch 2019, S. 166
Keimeyer et al. (2020): Begrenzung der Umlagemöglichkeit der Kosten eines Brennstoff-Emissionshandels auf Mieter*innen (Öko-Institut), S. 3ff., 19f.
Bundesjustizministerium (2022): Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)
BBH (2022): CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Vermietende tragen CO2-Kosten ab 2023 mit
GermanZero
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen
Frau Christina-Johanne Schröder
Mitglied Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Umweltbundesamt (2016): Informative und transparente Heizkostenabrechnung als Beitrag für den Klimaschutz
Statistisches Bundesamt (2019): Statistisches Jahrbuch 2019, S. 166
Keimeyer et al. (2020): Begrenzung der Umlagemöglichkeit der Kosten eines Brennstoff-Emissionshandels auf Mieter*innen (Öko-Institut), S. 3ff., 19f.
Bundesjustizministerium (2022): Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)
BBH (2022): CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Vermietende tragen CO2-Kosten ab 2023 mit
GermanZero
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen