Die Verpflichtung zu Klimaberatung und Sanierungsfahrplan sollte immer dann zur Geltung kommen, wenn eine energiebedarfsrelevante Nutzungsänderung oder ein Umbau vorgenommen wird, ein Eigentümer:innenwechsel vorliegt, bei Austausch der Heizung bzw. wenn diese ein besonders ungünstiges Effizienzlabel aufweist und falls das gesamte Gebäude in eine schlechte Energieeffizienzklasse fällt. Priorisiert sollten hierbei zunächst die Gebäudeklassen G, H und F und anschließend E, D und C werden.
Nur rund ein Viertel der Eigentümer:innen hat zwischen 2015 und 2020 eine Energieberatung durchgeführt.7 Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) als Teil einer Energieberatung hat sich als wirkungsvolles Instrument erwiesen, um die Situation des jeweiligen Gebäudes abzubilden und passgenaue Lösungen für die energetische Modernisierung zu entwickeln.9 Es ist daher erforderlich, das Instrument des iSFP breitflächig zum Einsatz zu bringen.
Die gegenwärtig anfallenden Energiekosten und die durch eine Sanierung möglichen Energieeinsparungen werden von Eigentümer:innen häufig unterschätzt.
Quelle: Holzmann (2023)
80 % der Kosten eines iSFP, max. 1.300 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bzw. 1.700 EUR bei mehreren Wohneinheiten, werden derzeit bereits durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, 2019)
„Für einen Sanierungsplan sollte zunächst ein vollständiges Sanierungskonzept mit allen für ein emissionsfreies Gebäude erforderlichen Maßnahmen erstellt und dann in einem zweiten Schritt je nach finanzieller und individueller Situation zeitlich gestaffelte Pakete mit Teilmengen definiert werden (Top‐Down‐Konzept).“
Quelle: Oehler (2023)
Rechtliche Grundlage
§ 51 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau“ muss erweitert werden. Hierfür wird einen Abschnitt 1b „Klimaberatung und Sanierungsfahrpläne“ vorgeschlagen, in dem die Folgeparagrafen §§ 51a bis 51d neu formuliert und der Begriff „Individueller Sanierungsfahrplan“ in § 3 definiert werden.
Ausführliche Maßnahmenbeschreibung
Diese Maßnahme legt fest, dass ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) dann erstellt werden muss, wenn eine Nutzungsänderung oder ein Umbau vorgenommen wird, der Auswirkungen auf den Energiebedarf haben kann, oder ein Eigentümer:innenwechsel vorliegt. Darüber hinaus soll eine Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsfahrplans auch bestehen, wenn eine Heizung ausgetauscht wird oder wenn eine Heizung besonders ungünstige Effizienzlabel erhält. Dies gilt nicht, sofern das Gebäude bereits in eine bessere Energieeffizienzklasse als B fällt.
Sanierungsfahrpläne für Gebäude der Energieeffizienzklassen G, H und F sollten schnellstmöglich, z.B. bis 2026 erstellt werden. Bis 2030 müssen Sanierungsfahrpläne auch für Gebäude der Energieeffizienzklassen E, D und C vorliegen, um Zeit für die Umsetzung bis 2035 zu haben. Bei Nutzungsänderung, Umbau oder Heizungsaustausch muss zusätzlich eine Klimaberatung durchgeführt werden, die über die reine Energieeffizienz des Gebäudes hinausgeht. Besteht kein Energieausweis, so wird bei Gebäuden bis zum Baujahr 1984 vermutet, dass sie zur Energieeffizienzklasse H gehören, bei solchen aus dem Baujahr 1984 oder später wird vermutet, dass sie zur Effizienzklasse E gehören.
Die Kosten für Beratung und die Erstellung des iSFP werden vollständig übernommen, sofern der iSFP frühzeitig eingeholt wird sowie dann, wenn Beratung und iSFP eingeholt werden, obwohl keine Verpflichtung hierzu besteht.
Potentiale
Ohne einen Sanierungsfahrplan kann es leicht dazu kommen, dass beispielsweise eine Wärmepumpe in einem wenig sanierten Gebäude überdimensioniert und somit unnötig teuer wird. Das Gebäude sollte ganzheitlich betrachtet werden: Neben dem Wechsel des Heizungssystems sind Dämmung an Dach und Fassade sowie Fenster und Lüftung essenziell.
Quelle: Wuppertal Institut (2021)
Da derzeit viele Daten zum Gebäudebestand fehlen, helfen gebäudeindividuelle Sanierungsfahrpläne dabei zu priorisieren, wann und in welcher Reihenfolge und zu welchem Effizienzstandard saniert werden sollte. Außerdem geben sie Auskunft darüber welche Investitionen nötig und welche Emissionen eingespart werden können und sorgen für zielgerichtete Maßnahmen.
Quelle: Wuppertal Institut (2021)
Gebäude mit energetisch schlechtem Zustand werden vor allem von Mieter:innen bzw. Menschen mit wenig Geld bewohnt. Ein verpflichtender Sanierungsfahrplan würde diese Zustände offenlegen und Druck auf die Vermieter:innen aufbauen, Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies würde zu mehr sozialer Gerechtigkeit führen, da neben der positiven Klimawirkung die Mieter:innen (oder sogar der Staat, falls Sozialleistungen bezogen werden) Energiekosten sparen.
Quelle: Holzmann (2023)
„Individuelle Sanierungsfahrpläne können ein strukturiertes und kosteneffizientes Vorgehen bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen ermöglichen und so kognitiven Verzerrungen entgegenwirken.“
Quelle: Holzmann (2023)
„Ein Sanierungsfahrplan im Rahmen einer ganzheitlichen Sanierung schützt davor, sich mit einzelnen, nicht aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen die Zukunft zu verbauen. Viele herkömmliche Sanierungen greifen zu kurz und produzieren die Sanierungsfälle der nächsten Jahrzehnte.“
Quelle: Oehler (2023)
Risiken
Für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans muss man beispielsweise für Wohnhäuser mit 1-2 Wohneinheiten mit Kosten um die 1000€ rechnen. Jedoch werden 80% der Kosten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernommen.
Auf EU-Ebene sammelt das Programm EuroPHit Erfahrungen an Sanierungsbeispielen mit Fokus auf den Sanierungsfahrplan. Bereits seit 2015 gibt es in Baden-Württemberg eine Sanierungsfahrplan‐Verordnung, die Vorbild sein könnte für eine bundesweite Regelung. In diesem Rahmen hat das dortige Landesministerium Mustersanierungsfahrpläne erstellt, die allerdings nicht verpflichtet sind.
In Frankreich müssen für Gebäude der Effizienzklassen F und G bei Verkauf und Vermietung Energieaudits durchgeführt werden müssen, die das Sanierungs- bzw. Energieeffizienzpotenzial bewerten und aus denen Sanierungsfahrpläne resultieren können.
Stefan Oehler stellt in seinem Buch „Emissionsfreie Gebäude“ folgende Schritte zur Erstellung eines Sanierungsfahrplans vor: Aufgabenstellung erläutern, Gebäude analysieren, Realistisches Rechenmodell entwickeln, Maßnahmen entwickeln bei Gebäudehülle & Haustechnik, Berechnung der Lebenszykluskosten, Empfehlung eines Fahrplans (in einem Zug oder in Teilschritten) und Einrechnung von Förderungen und Forderungen.
Am Beispiel eines Sparkassen-Gebäudes wird ein Sanierungsprozess mit typischen Problemstellungen dokumentiert und ein Sanierungsfahrplan für ein emissionsfreies Gebäude aufgestellt.
CO2-neutral bis 2035: Eckpunkte eines deutschen Beitrags zur Einhaltung der 1,5-°C-Grenze
"Damit die Sanierungsmaßnahmen stets zielkonform sind, sollten zur Vermeidung von Lock-ins gebäude-individuelle Sanierungsfahrpläne und Energieberatungen verpflichtend werden." (S. 98)
Politikinstrumente für ein klimaneutrales Deutschland. 50 Empfehlungen für die 20. Legislaturperiode (2021–2025)
"Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan wird als Beratungsinstrument gestärkt. Die Aufstellung von Sanierungsfahrplänen wird verpflichtend, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wechselt oder wenn neu vermietet wird. Damit die energetisch schlechtesten Bestandsgebäude unter den Gewerbeimmobilien zeitnah saniert werden, wird ein Mindestenergiestandard eingeführt. Diese Sanierungen werden gesondert gefördert." (S. 62)
Auch kleine Maßnahmen im Gebäudebestand haben große Wirkung für den Klimaschutz – Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende individuelle Sanierungsfahrpläne
"Individuelle Sanierungsfahrpläne sind ein wichtiges Instrument, um die Eigentümer bei ihren Investitionen an die Hand zu nehmen und das Projekt ganzheitlich, langfristig und qualitativ hochwertig anzugehen. Sie sind allerdings zu wenig bekannt und die staatliche Förderung ist zu gering. Auch müssen sie verpflichtend bei Verkauf oder Neuvermietung werden, damit sie in der Breite Wirkung entfalten“
Stellungnahme des Deutschen Energieberaternetzwerk e.V. (DEN e.V.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Entwurf)
"Für Bestandsgebäude soll künftig bei größeren Sanierungsmaßnahmen und auch bei Nutzungsänderungen (bisher kein Auslösetatbestand für energetische Anforderungen, obwohl teilweise erheblich in den Bestand (Luftvolumen, Raumkonditionierung etc.) eingegriffen wird, verpflichtend eine Bilanzierung (Sanierungsfahrplan) erstellt werden. Das Anforderungsniveau für den Endzustand einer Sanierung soll weitgehend dem Neubau gleichgestellt werden." (S. 8)
Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
"Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist ein Beratungsinstrument für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer und eine Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel ist es, die Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Damit wird das energiepolitische Ziel der Bundesregierung unterstützt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) wurde am 28. Juli 2015 im Kabinett beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie ergänzt Paragraf 9 Absatz 4 und Paragraf 16 Absatz 3 der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes.
Vergleichende Untersuchung zur Effizienzpolitik Gebäude, Frankreich – Deutschland
"Darüber hinaus wurden im Energie- und Klimagesetz weitere Maßnahmen eingeführt, mit denen insbesondere Gebäude mit geringer Energieeffizienz adressiert werden sollen. Für Gebäude der Energieklassen F und G gemäß Energieausweis sieht das Gesetz u. a. folgende Maßnahmen vor:
Verpflichtendes Energieaudit bei Verkauf oder Vermietung, einschließlich Empfehlungen für Effizienzmaßnahmen und Kostenschätzung (ab 2022)
Verbot von Mieterhöhungen bei Neuvermietung, solange keine Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden (ab 2021)
Verpflichtung aller Eigentümer zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2028 (erreicht werden muss mindestens Energieeffizienzklasse E); Nichteinhaltung müssen Eigentümer in den Vertrags und Werbungsunterlagen angeben.
Weitere Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Sanierungsverpflichtung sollen vom Parlament 2023 im Rahmen der fünfjährigen Energieplanung definiert werden." (S. 28)
Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung (S. 60)
Gegenüberstellung der Richtlinien 2017 und 2020 - Bundesförderprogramm Energieberatung für Wohngebäude
Evaluation der Energieberatung für Wohngebäude (Im Auftrag des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt durch die
PricewaterhouseCoopers GmbH (PWC))
Oehler (2023). Emissionsfreie Gebäude. Springer Vieweg, Wiesbaden. Besonders relevant sind S. 103-120 und S. 305-308
Thomas, S., Bierwirth, A., März, S., Schüwer, D., Vondung, F., von Geibler, J., & Wagner, O. (2021). CO2-neutrale Gebäude bis spätestens 2045 (Zukunftsimpuls Nr. 21). Wuppertal Institut.
Holzmann (2023) Mieter:innen und einkommensschwache Haushalte bei Energieeffizienz benachteiligt. Wirtschaftsdienst 103:192–197.
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen
Frau Christina-Johanne Schröder
Mitglied Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
Auf EU-Ebene sammelt das Programm EuroPHit Erfahrungen an Sanierungsbeispielen mit Fokus auf den Sanierungsfahrplan. Bereits seit 2015 gibt es in Baden-Württemberg eine Sanierungsfahrplan‐Verordnung, die Vorbild sein könnte für eine bundesweite Regelung. In diesem Rahmen hat das dortige Landesministerium Mustersanierungsfahrpläne erstellt, die allerdings nicht verpflichtet sind.
In Frankreich müssen für Gebäude der Effizienzklassen F und G bei Verkauf und Vermietung Energieaudits durchgeführt werden müssen, die das Sanierungs- bzw. Energieeffizienzpotenzial bewerten und aus denen Sanierungsfahrpläne resultieren können.
Stefan Oehler stellt in seinem Buch „Emissionsfreie Gebäude“ folgende Schritte zur Erstellung eines Sanierungsfahrplans vor: Aufgabenstellung erläutern, Gebäude analysieren, Realistisches Rechenmodell entwickeln, Maßnahmen entwickeln bei Gebäudehülle & Haustechnik, Berechnung der Lebenszykluskosten, Empfehlung eines Fahrplans (in einem Zug oder in Teilschritten) und Einrechnung von Förderungen und Forderungen.
Am Beispiel eines Sparkassen-Gebäudes wird ein Sanierungsprozess mit typischen Problemstellungen dokumentiert und ein Sanierungsfahrplan für ein emissionsfreies Gebäude aufgestellt.
CO2-neutral bis 2035: Eckpunkte eines deutschen Beitrags zur Einhaltung der 1,5-°C-Grenze
"Damit die Sanierungsmaßnahmen stets zielkonform sind, sollten zur Vermeidung von Lock-ins gebäude-individuelle Sanierungsfahrpläne und Energieberatungen verpflichtend werden." (S. 98)
Politikinstrumente für ein klimaneutrales Deutschland. 50 Empfehlungen für die 20. Legislaturperiode (2021–2025)
"Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan wird als Beratungsinstrument gestärkt. Die Aufstellung von Sanierungsfahrplänen wird verpflichtend, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes wechselt oder wenn neu vermietet wird. Damit die energetisch schlechtesten Bestandsgebäude unter den Gewerbeimmobilien zeitnah saniert werden, wird ein Mindestenergiestandard eingeführt. Diese Sanierungen werden gesondert gefördert." (S. 62)
Auch kleine Maßnahmen im Gebäudebestand haben große Wirkung für den Klimaschutz – Deutsche Umwelthilfe fordert verpflichtende individuelle Sanierungsfahrpläne
"Individuelle Sanierungsfahrpläne sind ein wichtiges Instrument, um die Eigentümer bei ihren Investitionen an die Hand zu nehmen und das Projekt ganzheitlich, langfristig und qualitativ hochwertig anzugehen. Sie sind allerdings zu wenig bekannt und die staatliche Förderung ist zu gering. Auch müssen sie verpflichtend bei Verkauf oder Neuvermietung werden, damit sie in der Breite Wirkung entfalten“
Stellungnahme des Deutschen Energieberaternetzwerk e.V. (DEN e.V.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Entwurf)
"Für Bestandsgebäude soll künftig bei größeren Sanierungsmaßnahmen und auch bei Nutzungsänderungen (bisher kein Auslösetatbestand für energetische Anforderungen, obwohl teilweise erheblich in den Bestand (Luftvolumen, Raumkonditionierung etc.) eingegriffen wird, verpflichtend eine Bilanzierung (Sanierungsfahrplan) erstellt werden. Das Anforderungsniveau für den Endzustand einer Sanierung soll weitgehend dem Neubau gleichgestellt werden." (S. 8)
Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
"Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist ein Beratungsinstrument für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer und eine Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel ist es, die Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Damit wird das energiepolitische Ziel der Bundesregierung unterstützt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (SFP-VO) wurde am 28. Juli 2015 im Kabinett beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie ergänzt Paragraf 9 Absatz 4 und Paragraf 16 Absatz 3 der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes.
Vergleichende Untersuchung zur Effizienzpolitik Gebäude, Frankreich – Deutschland
"Darüber hinaus wurden im Energie- und Klimagesetz weitere Maßnahmen eingeführt, mit denen insbesondere Gebäude mit geringer Energieeffizienz adressiert werden sollen. Für Gebäude der Energieklassen F und G gemäß Energieausweis sieht das Gesetz u. a. folgende Maßnahmen vor:
Verpflichtendes Energieaudit bei Verkauf oder Vermietung, einschließlich Empfehlungen für Effizienzmaßnahmen und Kostenschätzung (ab 2022)
Verbot von Mieterhöhungen bei Neuvermietung, solange keine Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden (ab 2021)
Verpflichtung aller Eigentümer zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2028 (erreicht werden muss mindestens Energieeffizienzklasse E); Nichteinhaltung müssen Eigentümer in den Vertrags und Werbungsunterlagen angeben.
Weitere Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Sanierungsverpflichtung sollen vom Parlament 2023 im Rahmen der fünfjährigen Energieplanung definiert werden." (S. 28)
Langfristige Renovierungsstrategie der Bundesregierung (S. 60)
Gegenüberstellung der Richtlinien 2017 und 2020 - Bundesförderprogramm Energieberatung für Wohngebäude
Evaluation der Energieberatung für Wohngebäude (Im Auftrag des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt durch die
PricewaterhouseCoopers GmbH (PWC))
Oehler (2023). Emissionsfreie Gebäude. Springer Vieweg, Wiesbaden. Besonders relevant sind S. 103-120 und S. 305-308
Thomas, S., Bierwirth, A., März, S., Schüwer, D., Vondung, F., von Geibler, J., & Wagner, O. (2021). CO2-neutrale Gebäude bis spätestens 2045 (Zukunftsimpuls Nr. 21). Wuppertal Institut.
Holzmann (2023) Mieter:innen und einkommensschwache Haushalte bei Energieeffizienz benachteiligt. Wirtschaftsdienst 103:192–197.
Zuständige Bundesminister:innen
Bundestagsabgeordnete aus den zuständigen Ausschüssen